Jedenfalls bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 lassen der Wortlaut des § 9 KStG und der Zweck des Gesetzes nach Meinung des BFG eine Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds an die inländische Gruppenkörperschaft auch für den Fall zu, dass das ausländische Gruppenmitglied im Ansässigkeitsstaat umfassend von der Ertragsbesteuerung befreit ist, weil auch das grenzüberschreitende Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse nur an die Gruppenbildung und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist. In einer Wiener Senatsentscheidung hat das Gericht daher der Bescheidbeschwerde einer österreichischen GmbH (= GT) mit einer 100%-Beteiligung an einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Free Zone Establishment (= GM) stattgegeben und die temporäre Verwertung der von der Freihandelszonengesellschaft in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Verluste gewährt, obwohl diese in den Emiraten keiner Körperschaftsbesteuerung unterliegt: