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Zur Offenlegung eines "vorläufigen" Jahresabschlusses

ArtikelrundschauGesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rech-nungslegungÖStZ 2013/162ÖStZ 2013, 90 Heft 4 v. 22.2.2013

(Wenger, RWZ 2012/104, S. 357)

Nach § 277 Abs 1 UGB ist der Jahresabschluss nach seiner Behandlung in der Gesellschafterversammlung, "jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag", beim Firmenbuch einzureichen. Nach der stRsp des OGH reicht zur Wahrung dieser Frist die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus. Unklar sei aber die Verwendung des Begriffs "vorläufiger" Jahresabschluss

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