Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils 1. 12. 2011, C-492/10 , Immobilien Linz, ÖStZ 2011/1005, vertritt das BMF die Ansicht (siehe ÖStZ 2012/1028), dass sich die Verlustübernahmezusage auf einen Jahresverlust der Gesellschaft beziehen müsse und das Tragen eines erwarteten Aufwands bzw Verlusts aus einem einzelnen Geschäftsfall zur Wahrung der Vermögensneutralität nicht ausreiche. Gegen die anders lautende UFS-Entscheidung vom 15. 6. 2012, RV/0558-S/08, wurde Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben und dieser hat in Aufhebung des Berufungsbescheids bekräftigt, dass es für eine Ausnahme von der Gesellschaftsteuerpflicht auf die Feststellung des Verlusts im Rahmen des Jahresabschlusses ankommt: