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Gewinnfreibetrag, Mitunternehmerschaft (Höchstbetrag einheitlich), unionsrechtlicher Gleichheitssatz nicht anwendbar

JudikaturÖStZ 2013/1063ÖStZ 2013, 586 Heft 24 v. 20.12.2013

EStG: § 10 Abs 1 und 2

VwGH 19. 9. 2013, 2013/15/0207

Der in § 10 EStG (idF BGBl I 2007/24) vorgesehene Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von höchstens 100.000 € ist nach § 10 Abs 2 EStG bei Mitunternehmerschaften bei den einzelnen Mitunternehmern nur mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Wie auch der VfGH im Ablehnungsbeschluss zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom 6. 6. 2013, B 391/2013, ausgeführt hat, kann dem Gesetzgeber (etwa in Hinblick auf die gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten bei Mitunternehmerschaften) auch nicht entgegen getreten werden, wenn er den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft selbst und nicht auf den einzelnen Gesellschafter bezogen hat. Zum behaupteten Verstoß gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz ist darauf hinzuweisen, dass der zu beurteilende Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Es handelt sich dabei weder um einen Bereich, der von Richtlinien betroffen wäre, noch liegt etwa ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor (vgl das Urteil des EuGH vom 26. 2. 2013, C-617/10 , Fransson, Randnr 19, sowie Zorn, ÖStZ 2013/572, 342).

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