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Der verpflichtende Umtausch von Inhaber- in Namensaktien bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften

ArtikelrundschauGesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rech-nungslegungÖStZ 2013/1056ÖStZ 2013, 585 Heft 24 v. 20.12.2013

(Fritz, SWK 30/2013, S. 1338)

Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes (GesRÄG) 2011 müssen Aktien nunmehr grundsätzlich auf Namen lauten (§ 9 Abs 1 AktG). Der nachfolgende Beitrag beleuchtet einige praktische Aspekte aus der Sicht der betroffenen Aktiengesellschaften.

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