Nach Ansicht der Finanzverwaltung geht der Verlustabzug des Erblassers nach Maßgabe der Erbquoten unabhängig davon auf die Erben über, ob diese den verlustverursachenden Betrieb übernehmen. Demgegenüber lehnte der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Vererbbarkeit des Verlustabzugs aufgrund seines "höchstpersönlichen Charakters" ab. Im Erkenntnis vom 25. 4. 2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143 hat der Gerichtshof jedoch befunden, der Übergang des Verlustabzugs sei dann zulässig, wenn die Erben den verlustverursachenden Betrieb übernehmen.