(Kotschnigg, SWI 11/2012, S. 497)
Der EuGH habe mit seiner Grundsatzentscheidung vom 21. 6. 2012 klargestellt, dass bloße Zweifel der Finanzbehörden nicht ausreichen, um den Vorsteuerabzug zu verwehren. Vielmehr seien die obj Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass der Bürger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Eingangsumsatz Teil einer steuerlichen Malversation gewesen ist.