BAO §§ 92, 188 und 190
VwGH 5. 9. 2012, 2011/15/0024
Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Diese Einheitlichkeit gilt auch für einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung nicht zu erfolgen hat. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhalts ist wirkungslos (vgl VwGH 30. 3. 2006, 2004/15/0048).