EStG 1988: § 67 Abs 8 lit g
VwGH 25. 9. 2012, 2008/13/0150
Eine in einem Konkurs des (seinerzeitigen) Arbeitsgebers ausgezahlte (Quote einer) Pensionsabfindung (an die Witwe eines Dienstnehmers) gehört zu den "übrigen Nachzahlungen" in einem Insolvenzverfahren iSd § 67 Abs 8 lit g zweiter Satz EStG, auch wenn deren Barwert den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt (und wenn damit eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG nicht möglich wäre), sodass nach dieser Gesetzesbestimmung ein Fünftel der Nachzahlung steuerfrei zu belassen ist.