EStG 1988: § 29 Z 1
VwGH 18. 10. 2012, 2009/15/0148
Eine Schadenersatzrente in Höhe der Kosten einer Ersatzkraft für entgangene Beistandsleistungen eines Verstorbenen (der Ehemann der StPfl war anlässlich eines Verkehrsunfalls aus Verschulden des Unfallgegners verstorben) unterliegt der Einkommensteuer als "wiederkehrender Bezug" iS des Sondertatbestands der sonstigen Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG. Für die Steuerpflicht der Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG kommt es auch nicht darauf an, ob für die abgegoltenen Beistandsleistungen tatsächlich "kostenpflichtige Hilfe von dritter Seite" in Anspruch genommen wird oder nicht.