EStG 1988: § 1 Abs 4, § 2 Abs 8
VwGH 25. 9. 2012. 2008/13/0201
Die in § 1 Abs 4 zweiter Satz EStG enthaltenen Einkunftsgrenzen ("relative Wesentlichkeitsgrenze" bzw "absolute Wesentlichkeitsgrenze", vgl zB Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 1 Tz 21), welche die Voraussetzung dafür bilden, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können, stellt auf das Welteinkommen ab und verlangt seine Teilung in einen der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Teil einerseits und die übrigen Einkünfte andererseits. Bei "Verlusten im Ausland" sind "die Einkunftsgrenzen jedenfalls erfüllt" (vgl Doralt, EStG9, Tz 61).