(Stöger, SWK 28/2012, S. 1193)
Der OGH stelle klar, dass die Ansprüche von geschädigten Dritten, zB Kreditgebern, hins der Verjährungsproblematik des § 275 Abs 5 UGB nicht anders zu behandeln seien als Ansprüche der geschädigten Gesellschaft selbst. Damit seien bis auf Randthemen die offenen verjährungsrechtlichen Grundfragen für den Bereich der Abschlussprüfung beantwortet.