VwGH 28. 6. 2012, 2008/15/0231
EStG 1988: § 17 Abs 6 (§ 16 Abs 1)
Das sog "Vertreterpauschale" nach der zu § 17 Abs 6 EStG ergangenen VO BGBl II 2001/382 über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen steht nur Arbeitnehmern zu, die ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben, wobei nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" noch nicht schadet (vgl zB E 24. 2. 2005, 2003/15/0044). Der Begriff des Vertreters ist nach der Verkehrsauffassung auszulegen. Angelegenheiten der Geschäftsführung im Einkauf, Vertrieb, Marketing, Logistik und Versand zählen nicht zur Vertretertätigkeit. Dass der auch als Geschäftsführer zweier GmbH fungierende Vertreter mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbrachte, ändert nichts daran, dass keine "völlig untergeordnete Leitungstätigkeit" vorlag.