EStG 1988: § 16 Abs 1 (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e)
VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0086
Die zur Bestimmung der einfachen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für das Pendlerpauschale wesentliche Norm des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG spricht von der "Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt," und stellt damit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Legt der Arbeitnehmer somit tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrtstrecke von seinem Familienwohnsitz an den Arbeitsort zurück, ist diese für die Einstufung des der Höhe nach gestaffelten Pendlerpauschales maßgeblich, auch wenn der Arbeitnehmer eine (auch über eine bloße Schlafstelle hinausgehende) Zweitwohnung besitzt, die in einem dem Arbeitsort näher gelegenen Ort liegt. Aus dem Erk des VwGH vom 19. 9. 1995, 91/14/0227, wonach bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze "nur Fahrt- bzw Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen" seien, ergibt sich nichts anderes, weil diese (allerdings in die Rz 259 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang gefundene) Bemerkung nur ein obiter dictum darstellte (das Erfordernis einer Senatsverstärkung nach § 13 Abs 1 Z 1 VwGG ergibt sich aus diesem obiter dictum nicht).