(Hämmerle, ZIK 2012/245, S. 176)
Durch das 1. StabG 2012 wurde die Besteuerung eines Ertrags, der bei Veräußerung einer Immobilie erzielt wird, neu gestaltet. Aufgrund eines besonderen Einhebungssystems, das Vertreter der an der Immobilientransaktion beteiligten Parteien in die Pflicht nimmt, gilt diese Steuer als Abzugsteuer. Diese Bezeichnung suggeriere, dass die Steuerbelastung vorab vom Veräußerungserlös abgezogen wird.