§ 9 BAO statuiert eine an bestimmte Voraussetzungen gebundene Haftung für die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter. § 9 Abs 2 BAO enthält für Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, die als Vertreter iSd §§ 80 ff BAO und in Ausübung ihres Berufs gehandelt haben, eine Privilegierung im Verhältnis zu § 9 Abs 1 BAO. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, inwieweit Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder nach der Bundesabgabenordnung im Rahmen ihrer berufstypischen Rechtsbeziehung zum Mandanten zur Haftung für dessen Abgabenschulden herangezogen werden können. Da Mandanten in vielen Fällen nicht eine bestimmte natürliche Person, sondern die hinter dem jeweiligen Berater oder der jeweiligen Beraterin stehende Gesellschaft bevollmächtigen, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Rechtsanwalts- oder Wirtschaftstreuhandgesellschaften zur Haftung für die Abgabenschulden ihrer Mandanten herangezogen werden können.