Erdgasabgabegesetz: §§ 1 und 3 Abs 2 Z 2
VwGH 25. 9. 2012, 2011/17/0096
Ziel der Entlastung der Erdgasverwendung im Wege einer Vergütung der Erdgasabgabe in § 3 Abs 2 Z 2 Erdgasabgabegesetz (idF BGBl 1996/797), soweit Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Energieabgaben, weil der Verbrauch des erzeugten Stroms ohnedies der Elektrizitätsabgabe unterliegt. Zur Ermittlung jenes Anteils des Erdgases, der bei Anlagen, die durch Kraft-Wärme-Kopplung gleichzeitig elektrische Energie und Wärme erzeugen (KWK-Anlagen), auf die Stromerzeugung entfällt, erscheint die Berechnungsmethode nach dem "Brennstoffmehraufwand" bzw dem "Stromverlust" ("CENELEC-Methode") vom Ansatz her geeignet, dem Gesetzeszweck zu entsprechen.