(Mühlberger, FJ 9/2012, S. 278)
Die Autorin analysiert die Entscheidung des UFS RV/0481-S/11 vom 7. 5. 2012, in der sich der UFS mit der Dauer einer vorübergehenden Tätigkeit an einem anderen Einsatzort gem § 3 Abs 1 Z 16b EStG befasst hat, die nach der Verwaltungsübung mit maximal 6 Monaten befristet ist.