(Knechtl, SWK 26/2012, S. 1107)
Arbeitnehmern, die im Außendienst zur Anbahnung, dem Abschluss von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind, stehe das Vertreterpauschale nur dann zu, wenn andere Tätigkeiten völlig untergeordnet sind. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung des Vertreterpauschales für jene Monate, in denen eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt wurde, sei möglich.