(Althuber, ZUS 2012/41, S. 132)
Einbringungsvorgänge gem Art III UmgrStG sind nur dann von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn die zweijährige Behaltefrist des § 22 Abs 4 UmgrStG erfüllt ist. Unterbleibt gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG die Gewährung einer Gegenleistung, so bleibe für die Anwendung des Art 4 Abs 1 lit b der KapitalansammlungsRL 2008/7/EG kein Raum.