(Kühbacher, SWI 9/2012, S. 411)
In den letzten Jahren habe der BFH deutlich strengere Maßstäbe an die Anforderungen der ust Organschaft gestellt. Da die Rechtsfolgen einer Organschaft kraft Gesetzes eintreten, komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Kühbacher zeigt, dass sich auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ein eher restriktiver Ansatz zur ust Organschaft ergebe.