Nach der Verwaltungspraxis (Rz 148 LStR 2002) wurde bei saisonal beschäftigten Arbeitnehmern, insb im Fremdenverkehr, für die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber schon bisher kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt. Da es in der Vollziehung dazu immer wieder zu Abgrenzungsfragen gekommen ist, wird in die Sachbezugswerteverordnung ab 2013 nunmehr eine ausdrückliche Regelung aufgenommen. Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt nach dem neu eingefügten Abs 7a Folgendes: