Der VwGH hat sich mit den in § 1 Abs 4 EStG nicht weiter geregelten Rechtsfolgen des Antrags, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, befasst und eine Amtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der eine Berücksichtigung ausländischer Verluste bei fingierter unbeschränkter Steuerpflicht durch den UFS Wien vom Finanzamt bekämpft worden war: