(Varro, RdW 2012/532, S. 497)
Die Rechtfertigung für die Adoptionsgebühr habe nach alter Rechtslage in der Erlangung eines Steuervorteils bestanden, weil Fremde dadurch in der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Steuerklasse V (14 bis 60 %) in die Steuerklasse I (2 bis 15 %) wechseln konnten. Seit dem Auslaufen des ErbStG erscheine diese Rechtfertigung problematisch.