(Oberleitner, FJ 8/2012, S. 225)
Die bloße Angabe eines falschen Leistungsempfängers sei für sich allein nicht geeignet, eine Steuerpflicht zum Normalsteuersatz von 20 % zu begründen. Vielmehr sei eine Umsatzsteuerhinterziehung denkunmöglich, wenn nicht einmal die Behörde die Art des erzielten Umsatzes in Frage stelle.