(Ludwig, SWK 23/2012, S. 1046)
Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung müssen besondere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. In erster Linie werde bei einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft dann eine schuldhafte Pflichtverletzung als Haftungsgrund vorliegen, wenn er die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, nicht ordnungsgemäß entrichtet.