Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2013 11.400 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 3. 10. 2012.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2013 11.400 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde 3. 10. 2012.