Aus einem VwGH-Erkenntnis geht hervor, welcher Anwendungsbereich der Gaststättenpauschalierungs-VO bis zu ihrer Aufhebung mit 1. 1. 2013 beizumessen ist, wobei der Gerichtshof auf das Speisenangebot als Bestimmungskriterium abstellt. Die Verordnung ist dahingehend zu interpretieren, dass sie nur jene Betriebe erfasst, die frisch in einer Küche zubereitete Speisen anbieten (zumindest "kleine Speisekarte"). Liegt ein derartiges Speisenangebot wie im Falle einer Skibar nicht vor, sind die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung von Gewinn und Vorsteuern somit nicht gegeben: