(Papst, SWK 19/2012, S. 870)
Altgrundstücke unterliegen seit dem 1. StabG 2012 der pauschalen Immobilienertragsteuer iHv 3,5 % des Veräußerungserlöses, bei erstmaliger Umwidmung nach dem 31. 12. 1987 15 % des Veräußerungserlöses. Ob tatsächlich eine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG vorliegt, sei aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen.