Nachdem der VfGH die Anknüpfung des GGG an die Bemessungsgrundlagen des GrEStG mit Ablauf des 31. 12. 2012 aufgehoben hat (siehe VfGH 21. 9. 2011, G 34, 35/2011, ÖStZ 2011/902), soll die Berechnung der Eintragungsgebühr im Grundbuch neu geregelt werden. Die vom BMJ vorgeschlagenen Änderungen sehen im Sinne des VfGH-Erkenntnisses für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs den Verkehrswert (Gegenleistung) als einheitliche Bemessungsgrundlage vor. Für bestimmte Liegenschaftsübertragungen im unmittelbaren (persönlichen) Nahebereich sollen jedoch Erleichterungen geschaffen werden. Als Bemessungsgrundlage wird in diesen Fällen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts, herangezogen. Solcherart sollen eine Begünstigung erfahren: