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Ärztekongress (Fortbildungskurs für Sportmedizin), Mischprogramm, reiseabschnittsbezogene Betrachtung erforderlich

JudikaturÖStZ 2012/448ÖStZ 2012, 262 Heft 10 v. 15.5.2012

EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1

VwGH 28. 2. 1012, 2009/15/0183

Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, bleibt auch nach dem Erk des VwGH vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197, der Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt. Sog "Ärztesportstunden" (ua unter Durchführung von "dynamischen Übungen") von täglich 9 Uhr 30 bis 15 Uhr 30 im Rahmen eines rd einwöchigen Fortbildungskurses für Sportmedizin in Sankt Christoph am Arlberg sind als Privatzeit zu werten.

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