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Keine Steuerbefreiung für garantiertes Trinkgeld

JudikaturÖStZ 2012/446ÖStZ 2012, 262 Heft 10 v. 15.5.2012

EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a (FLAG: § 41 Abs 4 lit c)

VwGH 26. 1. 2012, 2009/15/0173, 2012, 2011/16/0260

Wird im Dienstvertrag den "Spielleitern" von sog Kartenspielertischen ein Trinkgeld (in der Höhe von 500 € monatlich) garantiert (auch für Zeiten des Urlaubs und des Krankenstands), ist dieses nicht gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG von der Einkommensteuer befreit und in Folge dessen auch nicht nach § 41 Abs 4 lit c FLAG von der Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Zuschlag) ausgenommen. Durch die Garantie des Arbeitgebers über den (von ihm gegebenenfalls aufzufüllenden) Mindestbetrag an Trinkgeld ist iS des Erk des VfGH vom 25. 9. 2008, G 19/08, die Abhängigkeit vom freigiebigen Verhalten der Kunden und der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden nicht mehr gegeben.

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