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Aktuelle Judikatur zu auswärtiger Fortbildung mit "Mischprogramm"

Steuerrecht aktuellMag. Bernhard RennerÖStZ 2012/370ÖStZ 2012, 243 Heft 10 v. 15.5.2012

In die Jud zur Abzugsfähigkeit von Reisen mit betrieblicher/beruflicher wie auch privater Komponente ist zuletzt Bewegung gekommen: ausgehend von markanten - im Gegensatz zur bisherigen Rsp stehenden - Neuaussagen des deutschen Bundesfinanzhofes11Beschluss des Großen Senates vom 21. 9. 2009, GrS 1/06; dazu Renner, Deutschland: Abschied vom steuerlichen Aufteilungsverbot, ÖStZ 2010/276, 123; Kühbacher, Zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reiseaufwendungen, SWK 2010, 269 Puchinger, Kein Aufteilungsverbot bei privat mitveranlassten Reisen, FJ 2010, 79 sowie Gierlich, Abzugsfähigkeit und Aufteilungsmaßstab bei Aufwendungen für gemischt veranlaßte Reisen und Fortbildungen - Ein Überblick über den Stand der Rechtsprechung, Steueranwaltsmagazin 4/2010, 133. hat auch der VwGH eine anteilige Berücksichtigung von Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.22Erk vom Erk vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197; dazu ua Renner, "Mischreisen": Aufteilungsgebot oder Aufteilungsverbot?, Zorn, Neue VwGH-Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot bei Reisen, ÖStZ 2011/215, 123, Lachmayer, Neue VwGH-Judikatur zu Reisekosten und das Kriterium der Fremdbestimmtheit, ÖStZ 2011/311, 181; Daxkobler/Kerschner, Die Durchbrechung des Aufteilungsverbots bei gemischt veranlassten Reisen, ÖStZ2011/734, 413 bzw Atzmüller, Die Fremdbestimmtheit im Steuerrecht - eine fremdbestimmte Reise zu einem unbestimmten Rechtsbegriff, RdW 2011/463, 433; vgl zur diesbezüglichen UFS-Entscheidung vom 13. 10. 2010, RV/0678-L08, Renner, UFS folgt BFH: Ende des Aufteilungsverbots auch in Österreich?, ÖStZ 2010/1015, 510. In einem aktuellen Erk33Vom 28. 2. 2012, 2009/15/0183, vgl oV, Kongressreise mit Mischprogramm steuerlich abzugsfähig?, ARD 6225/13/2012. setzt er diese Linie zwar fort, lässt aber erkennen, dass der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit tendenziell privater Mitveranlassung schon dem Grunde nach enge Grenzen gesetzt sind.

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