In seinem aktuellen Urteil hat nunmehr der BFH entschieden, dass eine erfolgswirksame Erfassung von Stock Option-Programmen mittels des Buchungssatzes "Personalaufwand an Kapitalrücklage" nicht in Frage kommt, weil es an einer einlagefähigen Zuwendung sowohl seitens der Altgesellschafter als auch seitens der Optionszeichner fehlt. Die Überlegungen des BFH sind zwar prinzipiell auch auf österreichische Verhältnisse übertragbar, dennoch sprechen einige Gründe für eine (steuer-)bilanzielle Abbildung derartiger Entlohnungsformen. Anders als in Deutschland wäre hier eine Anwendung des in § 6 Z 14 lit a EStG explizit verankerten Tauschgrundsatzes denkbar, ohne dass - wie vom BFH in früheren Entscheidungen moniert - nur auf bloß fiktive Gegebenheiten abgestellt werden müsste.