Durch Selbstanzeige nach § 29 FinStrG kann der Strafanspruch des Staats, welcher aufgrund tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens bereits eingetreten ist, wieder aufgehoben werden. Dies soll natürlich zeitlich nicht unbeschränkt möglich sein. Bei der finanzstrafrechtlichen Beratung ist von zentraler Bedeutung, ob noch rechtzeitig Selbstanzeige erstattet werden kann. Anschließend wird der Frage nachgegangen, wann die jeweiligen Sperrwirkungen eintreten und ob diese zeitlich befristet oder unbefristet sind, um beurteilen zu können, ob nach Abwarten der Sperrfrist und "Nichtentdeckung" der Verfehlung wieder strafbefreiend Selbstanzeige erstattet werden kann.