Die Lohnsteuer (Steuerabzug vom Arbeitslohn) als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer1 ist eine wichtige Säule des österreichischen Staatshaushalts. So war der Anteil der Lohnsteuer am vorläufigen Abgabenerfolg (UG 16) im Jahr 20102 mit 20.378,0 Mio €, das entspricht rund 31 % des Bruttoabgabenerfolgs, nach der Umsatzsteuer (22.466,7 Mio €/ 34 %) der zweitgrößte. Im Vergleich dazu nehmen sich die Körperschaftsteuer mit 4.632,6 Mio € oder 7 % und die veranlagte Einkommensteuer mit 2.668,4 Mio € oder 4 % eher bescheiden aus. Diese Zahlen belegen die budgetäre Bedeutung der Lohnsteuer und damit auch der strafrechtlichen Absicherung der damit zusammenhängenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen. In der Folge soll daher in der gebotenen Kürze ein Überblick über die im Finanzstrafrecht vorgesehenen Sanktionen für Zuwiderhandlungen im Bereich der Lohnsteuer gegeben werden.