Die Änderungen in Pkt 3.1 lit a und Pkt 3.2 betreffen die Abstandnahme von der Abzugbesteuerung aus Vereinfachungsgründen. Hinsichtlich des Honorars wird nur mehr auf einen Höchstbetrag von 1.000 € vom selben inländischen Veranstalter abgestellt (bisher max 440 € pro Veranstaltung bzw max 900 € vom selben Veranstalter) und die Nichtanwendbarkeit der Vereinfachungsmaßnahme für Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen auftreten, entfällt. Erlass des BMF 10. 3. 2011, BMF-010221/0678-IV/4/2011.