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Im Schrifttum wurde zuletzt darüber diskutiert, ob durch liechtensteinische Stiftungen für Zwecke des österreichischen Ertragsteuerrechts "durchgegriffen" werden könne. Der Beitrag legt dar, dass dies unzulässig ist. Stattdessen sind die Grundsätze der Einkünftezurechnung fruchtbar zu machen.