Infolge der Amtsbeschwerde gegen UFS Linz 9. 10. 2009, RV/0253-L/09, ÖStZ 2009/1122 (mit krit Anm von Proksch in ÖStZ 2010/11) hat der VwGH jetzt den positiven Berufungsbescheid aufgehoben. Der Abschluss eines Bestandvertrags durch Anbot und Annahme jeweils mittels nicht ausgedruckter E-Mails mit sicherer elektronischer Signatur ist somit gebüh-
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