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Aussetzung der Berufungsentscheidung nach § 281 BAO und angemessene Entscheidungsdauer im Lichte der EMRK

Steuerrecht aktuellMag. Christoph OberleitnerÖStZ 2011/956ÖStZ 2011, 554 Heft 22 v. 25.11.2011

Aus Gründen der Prozessökonomie11 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 281 Tz 1. liegt nach § 281 BAO eine Aussetzung der Entscheidung im Ermessen der Behörde, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Auch eine absehbare Menschenrechtsverletzung durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer ist dabei zu beachten.

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