KStG § 8 Abs 2
VwGH 28. 4. 2011, 2007/15/0031, 0032 und 0105
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann eine verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die GmbH nicht auf den ihr zustehenden Gewinnanteil an der KG besteht und damit dem Kommanditisten Vorteile zuwendet. Die Rechtsfolge einer solchen verdeckten Ausschüttung liegt darin, dass der GmbH der höhere, fremdübliche Gewinnanteil (im Gewinnfeststellungsbescheid) zugewiesen und der Unterschiedsbetrag zu dem ihr tatsächlich zugekommenen Gewinnanteil als Ausschüttung von der GmbH an ihren Gesellschafter behandelt wird. Eine derartige verdeckte Ausschüttung setzt sohin die nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteils der GmbH voraus. Für die GmbH & atypisch Still gilt Gleiches.