Um zum Ziel der Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes zu gelangen, haben sich die teilnehmenden Staaten im Abgabenbereich auf ein auf indirekte Steuern bezogenes Diskriminierungsverbot (Art 90 EGV), das Verbot steuerlicher Ausfuhrsubventionierung und ein Harmonisierungsgebot bezüglich der indirekten Steuern (Art 93 EGV) geeinigt.1