(Reiter, RWZ 2011/58, S. 212)
Mit § 271b UGB erfolgte die Umsetzung des Art 22 Abs 2 der Abschlussprüfungs-RL in nationales Recht. Die Bestimmungen zum Netzwerk stellen eine Ergänzung der Vorschriften zur Sicherung eines unabhängigen Prüfungsurteils dar. Der Artikel behandelt einige ausgewählte Fragen zum Netzwerk.