(Werdnik, SWK 20/21/2011, W 60)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Das Gesetz unterlässt allerdings eine nähere Definition. Nunmehr bietet der OGH eine erste Orientierungshilfe zur Abgrenzung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsstockung vorliegt. Jeder Schuldner hat dies aber ex ante selbst zu beurteilen, weshalb die Ausführungen des