(Schuster, SWK 20/21/2011, S 762)
Der VwGH hatte über eine Amtsbeschwerde zu erkennen, was im steuerlichen Begräbniskostenbegriff abgedeckt ist. Um dem Erkenntnis Rechnung zu tragen, sollten die LStR dahin gehend geändert werden, dass das ortsübliche, angemessene Totenmahl als Begräbniskosten anzuerkennen ist und die betragliche Angemessenheit sich aus der Begräbniskostenverordnung ergibt.