Der BFH hat die bislang noch nicht abschließend beantwortete Frage, ob das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz in Ungarn in der Rechtsform der betéti társaság (bei der BT handelt es sich zwar nach deutschem wie ungarischem Gesellschaftsrecht um eine Personengesellschaft, die jedoch in Ungarn wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird) nach Art 7 Abs 1 DBA-Ungarn schon deshalb Ungarn zusteht, weil die BT unbeschadet ihrer Qualifizierung als Personengesellschaft infolge der Behandlung als juristische Person nach ungarischem Steuerrecht als subjektiv unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und zugleich als abkommensberechtigt anzusehen ist, verneint: