FLAG 1967: § 2 Abs 1 lit b
VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0077
Eine den Familienbeihilfenanspruch vermittelnde Berufsausbildung iSd §2 Abs 1 lit b FLAG erstreckt sich jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuchs. Die daran anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung ist dann zur Berufsausbildung zu zählen, wenn der Prüfungswerber das ernsthafte und zielstrebige Bemühen zur Erzielung eines Ausbildungserfolgs erkennen lässt. Dies ist der Fall, wenn er zeitgerecht (§ 23 Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes) die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt.