UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19
VwGH 28. 4. 2011, 2008/15/0224
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des EuGH Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, in seinem innerstaatlichen Recht die arztähnlichen Berufe zu bestimmen, in deren Rahmen die Durchführung von Heilbehandlungen nach Art 13 A Abs 1 Buchstabe c der 6. EG-RL von der Mehrwertsteuer befreit ist. Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbegrenzt.