UStG 1994: § 3a Abs 6, § 12 Abs 1
VwGH 15. 12. 2010, 2005/13/0146
Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines (inländischen) Subunternehmers betreffend Planungsleistungen für ein Kaufhausprojekt in Moskau steht nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG wegen eines fehlenden inländischen Leistungsorts nicht zu. Der Leistungsort bestimmt sich nämlich gemäß § 3a Abs 6 UStG (in der für die Streitjahre 1996 und 1997 anzuwendenden Fassung) danach, wo das betreffende Grundstück liegt (Grundstücksortprinip). Mögen die Möbel, die nach der in Rede stehenden Innenarchitekturplanung hergestellt werden sollten, auch bewegliche Objekte sein, bezog sich doch die Planung selbst - vor allem mit Rücksicht auf den Einsatz der Möblierung anstelle von Innenwänden - auf die Immobilie. Darauf, wo die Pläne gezeichnet wurden, kam es unter diesen Umständen nicht an.