EStG 1988: § 30 Abs 1 und Abs 4
VwGH 31. 3. 2011, 2007/15/0158
Die Einräumung eines Wohnrechts kann nur dann Teil der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 30 Abs 4 EStG sein, wenn der Erwerber über ein entsprechendes Recht verfügt hat, dessen er sich im Zuge der Anschaffung eines Spekulationsobjekts begeben hat. Auch wenn ein zunächst mit einem Wohnrecht belastetes Objekt zu einem entsprechend geminderten Kaufpreis erworben und in der Folge zur Lastenfreistellung eine Ablösezahlung geleistet wird, liegen darin nachträgliche - bei Ermittlung des Spekulationsgewinns zu berücksichtigende - Anschaffungskosten. Erlischt das Wohnrecht allerdings durch den Tod des Berechtigten, erfährt die Leistungsfähigkeit des StPfl dadurch keinen Einfluss, sodass das beim Ankauf einer Eigentumswohnung dem Verkäufer eingeräumte Wohnrecht nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung (bei deren Weiterveräußerung im Rahmen des § 30 Abs 1 EStG) zählt.